Sichern Sie Ihren Vergütungsanspruchs gem. § 650m Abs. 4 BGB mit einer BauherrenBürgschaft ab!
Sie haben das auch schon erlebt, Sie haben die Leistungen erbracht und Ihr Bauherr zahlt nicht oder behält die Rate ein: Das ist für alle Beteiligten keine schöne Situation!
Seit der letzten Baurechtsreform („Maas-Novelle“) dürfen Sie gem. § 650m Abs. 1 BGB Abschlagszahlungen gem. § 632a BGB von Ihren Bauherren nur noch bis zu 90% der Gesamtvergütung verlangen. Im Gegenzug können Sie Sicherheiten für Ihre vereinbarte Vergütung von den Bauherren verlangen, und zwar bis zur Höhe der nächsten Zahlungsrate, max. 20% der Gesamtvergütung.
Wir haben hierfür in Zusammenarbeit mit der R+V Versicherung die „BauherrenBürgschaft “ entwickelt, die Ihre Bauherren zu Ihren Gunsten bis zu 80.000 € einfach und schnell online beantragen können. Ihre Bauherren bezahlen nur einmalig – je nach Bürgschaftssumme – zwischen 75 € und 336 € abhängig von der Auftragssumme.
Gem. § 650m Abs. 4 BGB können Sie für die Vergütung Ihrer Werkleistung von Ihren privaten Bauherren eine Sicherheit bis zur Höhe der jeweils folgenden Zahlungsrate verlangen, maximal bis zu 20% der vereinbarten Gesamtvergütung.
Mit der BauherrenBürgschaft haben wir eine unbürokratische Lösung entwickelt, mit der Ihre Bauherren Ihnen diese Sicherheit ganz einfach zur Verfügung stellen können.
Geben Sie Ihren Bauherren die Information zur Bauherrenbürgschaft über unseren Flyer oder einfach nur den Link zur Beantragung www.bauherren-buergschaft.de und erhalten Sie innerhalb weniger Tage Ihre Original-Bürgschaftsurkunde von der R+V Allgemeine Versicherung AG.
Ihre Bauherren schließen einen Kautionsversicherungsvertrag mit der R+V Allgemeine Versicherung AG ab und zahlen eine einmalige Versicherungsprämie.
Die R+V Allgemeine Versicherung AG stellt Ihnen als Bauunternehmen im Gegenzug eine BauherrenBürgschaft als Sicherheit für die Zahlungsverpflichtungen Ihrer Bauherren aus.
Bis zu einer Bürgschaftssumme von 11.900 € beträgt der Einmalbetrag zur BauherrenBürgschaft 75 € mit einer Laufzeit von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Ausgehend von diesem Mindestbeitrag und einem maximalen Einmalbetrag von 336 € beträgt der maximale Beitragssatz 0,63% der Bürgschaftssumme.