In sehr seltenen Fällen kann es vorkommen, dass der Bauvertragspartner die Bürgschaft nicht akzeptiert bzw. möchte, dass gewisse Vertragsinhalte angepasst werden. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, melden Sie sich bei uns. Wir werden versuchen eine für alle Parteien passende Lösung zu finden.
In der BauherrenBürgschaft werden die Vertragsparteien Bauherr und Bauvertragspartner genannt sowie der Bürgschaftsgeber, die R+V Versicherung. Zudem enthält der Vertrag Informationen zum Grundstück und der Bürgschaftshöhe.
Ob Sie Ihrem Bauvertragspartner eine Bürgschaft zur Absicherung Ihrer Zahlungsverpflichtungen aushändigen müssen, ergibt sich aus Ihrem Bauvertrag.
Sprechen Sie hierzu mit Ihrem Bauvertragspartner.
Entsprechend den Vereinbarungen in Ihrem Bauvertrag kann es notwendig sein, Ihrem Bauvertragspartner eine Bürgschaft zur Absicherung Ihrer Zahlungsverpflichtungen (z.B. in Höhe der Schlussrate) zu stellen.
Eine derartige „ BauherrenBürgschaft“ wird häufig bei Bauverträgen mit Ratenzahlung nach Baufortschritt angefordert und ist vertraglich zu vereinbaren.
Hierbei darf die geforderte Zahlungssicherheit die nächste zu entrichtende Baurate jedoch nicht übersteigen, da sich das Vorleistungsrisiko des Auftragnehmers auch nur hierauf beschränkt. Aus Gründen der Praktikabilität besteht alternativ die Möglichkeit eine Absicherungspflicht des Verbrauchers von pauschal 20 % der Auftragssumme zu vereinbaren.
Sofern die Bürgschaft nicht rechtzeitig vor Baubeginn beigebracht wird, ist der Auftragnehmer oftmals gemäß den Vertragsbedingungen von der Leistungserbringung befreit: Er muss mit den Arbeiten also nicht beginnen, bevor er die BauherrenBürgschaft zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Bauvertrag erhalten hat!
Kommt es während bzw. nach Baufertigstellung zwischen Ihnen und Ihrem Baupartner zu einem Streit über die Zahlung der Abschlussrate, muss Ihr Bauvertragspartner der R+V Versicherung einen berechtigten Anspruch auf Zahlung der Schlussrate nachweisen. Erst dann wird die Bürgschaftssumme an Ihren Baupartner ausgezahlt. Bei Auszahlung durch die R+V Versicherung wird die R+V den im Rahmen der Bürgschaft ausgezahlten Betrag bei Ihnen zurückfordern.
Grundsätzlich ist der Unternehmer zur Vorleistung verpflichtet. Das bedeutet, er muss zunächst seine vertragliche Bauleistung in dem Maß erfüllen, wie es der Ratenzahlungsplan vorsieht, bevor er dem Bauherrn die Zahlungsrate in Rechnung stellen darf. Dieses Vorleistungsrisiko sichert er mit einer im Bauvertrag zu vereinbarenden Sicherheitsleistung ab.
Einige Bauvertragspartner befürchten auch, dass Bauherren unverhältnismäßig große Teile der Schlussrate einbehalten könnten, wenn kleinere Restleistungen aus dem Bauvertrag zum Zeitpunkt der Bauabnahme noch nicht vollständig erbracht wurden oder zum Zeitpunkt der Übergabe noch geringe Restmängel am Bauvorhaben bestehen. Weigert sich der Bauherr – trotz Erfüllung des Bauvertrags durch das Bauunternehmen – die Schlussrate zu bezahlen und behält Teile der Schlussrate oder die gesamte Schlussrate ein, kann der Bauvertragspartner seine Ansprüche (sofern diese berechtigt sind) gegen den Bürgschaftsgeber geltend machen und muss sich nicht mit dem Bauherrn um die Zahlung der Schlussrate „streiten“.
Auf den ersten Blick dient die Bauherrenbürgschaft hauptsächlich Ihrem Bauvertragspartner.
Tatsächlich dient die Bauherrenbürgschaft jedoch insbesondere auch dem Schutz des Bauherrn: Einige Bauunternehmen bieten ihren Bauherren an, auf die Stellung einer Bauherrenbürgschaft zu verzichten, wenn sich diese im Gegenzug bereiterklären, die Schlussrate einfach vor Baubeginn auf das Konto des Bauvertragspartners zu bezahlen. Teilweise wird diese Vorgehensweise für den Käufer sogar als Entgegenkommen dargestellt – schließlich muss nicht erst eine Bürgschaft von einer Bank oder Versicherung besorgt werden.
In Wirklichkeit ist dies gesetzlich so nicht vorgesehen und die Zahlung der Schlussrate vor Baubeginn stellt für Sie als Bauherren ein Risiko dar und ist die schlechteste Lösung: Wenn das Bauvorhaben beispielsweise aufgrund Insolvenz Ihres Baupartners nicht fertiggestellt werden kann, haben Sie die Leistung für die Schlussrate bereits erbracht – ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben!
Im Insolvenzfall ist eine vorab geleistete Schlusszahlung in der Regel verloren.
Nach Prüfung Ihres Antrags zur Kautionsversicherung senden wir Ihnen den Versicherungsschein und die Rechnung zur Kautionsversicherung für die BauherrenBürgschaft zu. Nach Zahlungseingang des Einmalbeitrages versenden wir die Original- BauherrenBürgschaft direkt an Ihren Bauvertragspartner. Über den Versand informieren wir Sie schriftlich. Sie erhalten zudem eine Kopie der BauherrenBürgschaft für Ihre Unterlagen.
Gerne übernehmen wir für Sie im Streitfall die Kommunikation mit der R+V Versicherung. Unsere Unterstützung ist für Sie kostenfrei.
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Partner für Bauherren und Unternehmen der Baubranchen können wir Ihnen sicher weiterhelfen - kommen Sie einfach auf uns zu!
Elsenheimerstraße 49
80687 München
Telefon +49 (0)89 769 772-0
Telefax +49 (0)89 769 772-99
E-Mail: info@shlgruppe.de
Für die Ausstellung der BauherrenBürgschaft wird eine Kopie Ihres Bauvertrages sowie eine Bestätigung Ihres Finanzierungsinstituts (Bank, Versicherung, Bausparkasse etc.) benötigt.
Wenn Sie Ihr Bauvorhaben durch eigene Mittel finanzieren, benötigen wir von Ihnen zusätzlich eine Schufa-Selbstauskunft. Diese erhalten Sie unter www.schufa.de. Die Schufa ist gem. § 34 Bundesdatenschutzgesetz dazu verpflichtet, Ihnen 1x im Jahr eine kostenlose Auskunft zu erteilen.
Die Bürgschaft zugunsten Ihres Bauvertragspartners ist befristet und erlischt mit Zahlung der Schlussrate oder der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an die R+V Allgemeine Versicherung AG. Spätestens erlischt sie jedoch nach Ablauf von 30 Monaten ab Bürgschaftsbeginn.
Die Beantragung der BauherrenBürgschaft ist bis 4 Wochen nach Fälligkeit der ersten Rate, spätestens mit Fertigstellung des geschlossenen Rohbaus möglich.
Frühestens kann die Bürgschaftsurkunde ab Unterzeichnung des Bauvertrages beantragt werden. Sofern Ihr Bauvorhaben weiter fortgeschritten ist und Sie die BauherrenBürgschaft beantragen möchten, kommen Sie bitte auf uns zu. Wir prüfen gerne Ihr Anliegen.
Die BauherrenBürgschaft kann nur von den im Bauvertrag namentlich benannten Bauherren beantragt werden. Eine BauherrenBürgschaft für Dritte (z.B. Freunde oder Verwandte) zu beantragen ist leider nicht möglich.
Im Falle einer Finanzierung durch eine Bank oder Bausparkasse reichen Sie uns mit Beantragung bitte Ihre Finanzierungsbestätigung ein. Zusätzlich wird noch eine Online-Bonitätsprüfung durchgeführt.
Wenn Sie Ihr Bauvorhaben durch eigene Mittel finanzieren, benötigen wir von Ihnen statt Ihrer Finanzierungsbestätigung eine Schufa-Selbstauskunft. Diese erhalten Sie unter www.schufa.de. Die Schufa ist gem. § 34 Bundesdatenschutzgesetz dazu verpflichtet, Ihnen 1x im Jahr eine kostenlose Auskunft zu erteilen.
Die R+V Versicherung AG bedient sich folgender Partner für die Bonitätsprüfung:
Der Einmalbeitrag ist sofort mit Zusendung der Beitragsrechnung zur Kautionsversicherung für die BauherrenBürgschaft fällig. Erst nach vollständiger und fristgerechter Zahlung kann die Bürgschaftsurkunde für Ihren Bauvertragspartner ausgestellt werden.
Nein, für eine Bürgschaftssumme von bis zu 80.000 € sind keine Sicherheiten notwendig. Sofern Sie eine höhere Bürgschaftssumme benötigen, erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot zur BauherrenBürgschaft. Hier kann ggfs. eine Sicherheit notwendig werden.
Für eine Bürgschaftssumme von bis zu 11.900 € fallen für die BauherrenBürgschaft einmalig 75,00 € als Bürgschaftsprämie an.
Für eine Bürgschaftssumme von 80.000 € beträgt der Einmalbeitrag maximal 336,00 €.
Höhere Bürgschaftssummen müssen individuell kalkuliert werden. Nehmen Sie hierzu bitte Kontakt mit uns auf.
Wussten Sie schon; Bürgschaftsprämien sind steuerfrei.
Die Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. mit Sitz in München wurde im Jahr 2008 gegründet. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, Bauherren und ihre Familien bei einer ihrer größten Herausforderungen praktisch zu unterstützen und zu begleiten: auf ihrem Weg zum Eigenheim.
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Die Vorstände der Schutzgemeinschaft Florian Haas und Frank Liepner sind auch Gesellschafter und Geschäftsführer der SHL Versicherungsmakler GmbH.
Die SHL Versicherungsmakler GmbH ist der Kooperationspartner der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. im Bereich Versicherungsangelegenheiten. Im Rahmen dessen ist die SHL mit der Erarbeitung von Rahmenkonzepten und Vermittlung von Versicherungsprodukten für die Mitglieder der Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. betraut. Hierzu zählt auch die Kautionsversicherung zur BauherrenBürgschaft, die gemeinsam mit der R+V Allgemeine Versicherung AG entwickelt wurde. Die SHL Versicherungsmakler GmbH ist Versicherungsmakler nach § 93 HGB.
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Die R+V Allgemeine Versicherung AG: der zweitgrößte deutsche Kreditversicherer und Marktführer im Bereich Kautionsversicherung.
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